Immobilienverkauf auf Mallorca

Immobilienverkauf auf Mallorca

Mallorca Immobilien kaufen und verkaufen: Stellen Sie sich vor, Sie haben Ihre Immobilie mit Only Mallorca in der Vermarktung und nach einiger Zeit findet Ihr Verkaufsberater einen geeigneten Käufer für Ihr Objekt. Der Kunde hat ein interessantes Angebot gemacht und es besteht die Möglichkeit eine Einigung zu finden. Was genau sind die nächsten Schritte und was müssen Sie wissen um erfolgreich Ihre Mallorca Villa oder Ihr Mallorca Apartment zu verkaufen.

VERHANDLUNGEN

Sobald unsere Kunde ein Kaufangebot für Ihre Mallorca Immobilie zum Kauf macht hat, werden wir Sie kontaktieren um die Details mit Ihnen zu besprechen. Es ist unsere Firmenphilosophie alle Angebote an die Eigentümer weiterzuleiten, auch wenn wir es schon stellvertretend für Sie abgelehnt haben sollten. Manchmal decken sich die Angebote nicht mit der Preisvorstellung des Eigentümers oder unserer Schätzung. Erfolgreiche Verhandlungen definieren den endgültigen Verkaufspreis, den maximalen Zeitrahmen und Sonderabsprachen.

RECHTSBERATUNG

Die Administrationsabteilung von Only Mallorca Immobilien ist fähig, einen Options- oder privatschriftlichen Kaufvertrag aufzusetzen und kann alle nötigen Vorbereitungen bis hin zum Notartermin übernehmen. Die notarielle Kaufurkunde wird im Normalfall ca. 4-8 Wochen nachdem der Kaufpreis vereinbart wurde unterfertigt. Only Mallorca ist keine Anwaltskanzlei und übernimmt keine legalen und rechtlichen Verantwortungen. Daher empfehlen wir immer Einbeziehung eines Anwalts, vor allem, wenn Sie zum ersten Mal eine Immobilie auf Mallorca erwerben. Only Mallorca stellt Ihnen gerne eine Liste mit Kontaktadressen von Anwälten bereit, die uns von unseren Kunden empfohlen wurden und die allesamt über einen hervorragenden Ruf verfügen. Sie können dann frei wählen, welcher Kanzlei Sie Ihr Vertrauen schenken. Die Kosten hierfür können Sie mit den verschiedenen Kanzleien abklären, normalerweise liegen Sie bei ca. 1% des Kaufpreises. Ihr Anwalt wird die Immobilie dann auf rechtliche Unstimmigkeiten hin überprüfen, Schulden, Forderungen und Hypotheken einsehen, die Eigentumsrechte überprüfen und die Verträge überprüfen. Ebenfalls wir überprüft ob Baurechtliche Verstösse vorliegen und ob die Immobilie korrekt im Grundbuch eingetragen ist und die Flächen übereinstimmen. Die korrekte Vorbereitung der Kaufnebenkosten, wie auch die Berechnung der Steuerbelastung übernimmt ebenfalls Ihr Anwalt. So wird sichergestellt, dass der Kaufprozess optimal vonstatten geht und keine legalen oder Steuerlichen Probleme auftauchen.

ERTRÄGE AUS IMMOBILIENVERKÄUFEN

Beim Verkauf einer Immobilie auf Mallorca ergeben sich verschiedenste steuerliche Verpflichtungen gegenüber dem spanischen Finanzamt. Die Steuerlast kann je nach der persönlichen Situation variieren. Only Mallorca ist kein Steuerberater oder Anwaltskanzlei und übernimmt für steuerliche und rechtliche Themen keine Verantwortung oder Haftung, ebenso wenig sind wir verantwortlich für Fehler und Irrtümer. Für detaillierte Information bitten wir daher einen Steuerberater oder Anwalt zu kontaktieren.

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist abhängig vom der zuständigen Gemeinde und liegt zwischen 0,4% to 1,1% des Katasterwertes, der normalerweise bei ca. 50% des Realwertes liegt.

Vermögenssteuer

Die Vermögensteuer wurde im Jahre 2008 ausgesetzt, dann aber ursprünglich nur für die Jahre 2011 und 2012 wieder reaktiviert, inzwischen gibt es jedoch einen im Amtsblatt veröffentlichten Gesetzesentwurf, der vorsieht, die Erhebung der Vermögenssteuer auch auf das Jahr 2013 auszudehnen. Natürliche nicht residente Personen müssen diese Steuer jährlich zahlen (wobei der Steuersatz zwischen 0,2% und 2,5% liegt) und zwar für sich in Spanien befindliche Güter und dingliche Rechte, unter Anwendung eines Freibetrages von 700.000,- EUR und unter Berücksichtigung der entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen.

Gewinnsteuer

Bei nicht Residenten Verkäufern: Wenn eine natürliche nicht residente Person oder eine ausländische Gesellschaft ohne permanentes spanisches Geschäftslokal eine Immobilie verkauft, ist ein aus der Veräusserung resultierender Gewinn mit 19% zu versteuern. Der Käufer ist verpflichtet, 3% des an den Verkäufer zu zahlenden Kaufpreises einzubehalten und binnen eines Monats an das spanische Finanzamt abzuführen (Formular 211) und zwar als Akontozahlung auf die vom Verkäufer zu leistende Steuer. Innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach Verkauf der Immobilie muss dann der Verkäufer seinerseits eine Steuererklärung (Formular 210) abgeben und darin seinen Gewinn oder Verlust dem Finanzamt anzeigen. Dementsprechend werden dann die geleisteten Akontozahlungen ganz oder teilweise zurückerstattet oder eine Nachzahlung notwendig. Jene Nicht-Residenten, welche diese Steuererklärung nicht rechtzeitig einreichen, jedoch auf Grund eines hohen erzielten Verkaufsgewinns über die Anzahlung von 3% hinaus steuerpflichtig sind, müssen damit rechnen, dass das spanische Finanzamt Zinsen und Strafzahlungen erhebt und diese Zahlungen auch in den Heimatländern mit Amtshilfe der dortigen Behörden vollstreckt, notfalls mit entsprechenden Pfändungen (besonders mit Deutschland ist dies gängige Praxis da zwischen beiden Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht welches diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.) Hat ein ausländischer Verkäufer seinen Steuerwohnsitz in Spanien hat, so kann er den oben beschriebenen Einbehalt der 3% des Kaufpreises verhindern, indem er beim spanischen Finanzamt rechtzeitig ein entsprechendes Dokument beantragt, aus dem hervorgeht, dass er in Spanien voll einkommensteuerpflichtig ist (Certificado de Residencia Fiscal, zu beantragen mit dem Formular 02 beim zuständigen Finanzamt). Wird dieses dem Notar und Käufer rechtzeitig vorgelegt, so ist der Käufer von seiner Pflicht entbinden, die 3% auf den Kaufpreis einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Körperschaftssteuer

Verkauft eine spanischen Gesellschaft, an der ein Nicht-Resident beteiligt ist, eine Mallorca Immobilie, so ist ein eventueller Veräusserungsgewinn mit 30% zu versteuern. Löst der Nicht Resident darauf hin die Gesellschaft auf mit der Absicht, den Erlös ins Ausland zu transferieren, so muss ein sich aus der Auflösung der Gesellschaft ergebender Gewinn nochmals versteuert werden.Liegt der Steuerwohnsitz in Deutschland, so wäre er für diesen weiteren Gewinn nach dem derzeit gültigen Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerpflichtig, nicht aber in Spanien. Nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen, welches 2013 in Kraft tritt, besteht die Steuerpflicht dann in Spanien.

Plusvalia Steuer

Die Plusvalia Steuer wird von den örtlichen Behörden festgelegt und wird auf den ansteigenden Grundstückswert begründet; vom Augenblick an wo der Besitzer das Eigentum erwirbt bis zum tatsächlichen Zeitpunkt des Verkaufs. Die Plusvalia bezahlt der Verkäufer. Die Steuer wird, entsprechend des steuerplichtigen Werts der Immobilie und der Anzahl der Jahre die sie im Besitz des Verkäufers stand, errechnet.

OPTIONSVERTRAG UND KAUFVERTRAG

In Spanien und auf Mallorca gibt es zwei verschiedene Vertragswerke, den Optionsvertrag und den Privatschriftlichen Kaufvertrag, die als Grundlage für Immobilientransaktionen genommen werden. Sie können folgendermaßen Ihr Traumhaus auf Mallorca reservieren und kaufen.

Der Optionsvertrag

Der Optionsvertrag ist ein beidseitig bindender Vertrag in welchem der Verkäufer (Optionsgeber) dem Käufer (Optionsnehmer) das Recht die Mallorca Immobilie zu einem bestimmten Preis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zu kaufen Abtritt. Die Option kosten den Optionsnehmer im Normalfall 10% des Immobilienpreises. Wenn die Immobilie notariell verbrieft wird werden diese 10 vom Verkaufspreis abgezogen. Sollte der Verkäufer die Immobilie anderweitig verkauft haben oder nicht mehr verkaufen wollen, so muss der die doppelte Optionssumme an den Käufer als Entschädigung zurückzahlen.

Privatschriftlicher Kaufvertrag

Der privatschriftliche Kaufvertrag ist ein beidseitig bindendes Vertragswerk, in dem die Immobilie Mallorca vom Verkäufer an den Käufer zu einem bestimmten Preis innerhalb eines bestimmten Zeitraums verkauft wird. Der Vertrag erhält mit Zahlung der Anzahlung seine Gültigkeit. Sollte der Käufer den Vertrag nicht erfüllen, verliert er die Anzahlung. Sollte der Verkäufer nicht mehr verkaufen wollen, so ist dies nicht möglich und der Käufer kann gerichtlich auf Erfüllung des Vertrags bestehen. Der privatschriftliche Kaufvertrag ist das sicherste und gängigste Vertragswerk um sich eine Immobilie zu sichern.

NOTARIELLE BEURKUNDUNG

Only Mallorca Immobilien wird Sie zum Notartermin begleiten und ist während der Verbriefung präsent und steht für Fragen jederzeit zur Verfügung. Der Notar verliest die Kaufurkunde, die normalerweise auch simultan auf Deutsch oder Englisch übersetzt wird. Der vereinbarte Kaufpreis abzüglich der Anzahlung wird mittels bankbestätigter Scheck beglichen. Diese Schecks werden auch in Kopie der Kaufurkunde beigefügt. Im Anschluss erhalten Sie eine Kopie der Kaufurkunde, eine weitere Kopie geht zum Grundbuchamt, wo das Objekt auf Ihren Namen umgeschrieben wird. In Spanien sind Sie rechtlich Eigentümer sofort nach der Unterzeichnung der Kaufurkunde. Leichter können Sie Ihre Villa oder Ihre Wohnung auf Mallorca gar nicht verkaufen.

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